Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 20

§ 20 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, normal normal entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, normal normal entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht, normal einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder normal normal entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer ohne ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers Werbung per Telefon oder automatischer Anrufmaschine macht.
  • Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn die erforderliche Einwilligung nicht korrekt dokumentiert oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird.
  • Die Nichteinhaltung von Zustellfristen oder Berichterstattungspflichten gemäß dem Unterlassungsklagengesetz ist ebenfalls ordnungswidrig.
  • Geldbußen können bis zu 300.000 Euro für schwerwiegende Verstöße und bis zu 50.000 Euro für weniger schwerwiegende Verstöße betragen.
  • Die zuständigen Behörden sind die Bundesnetzagentur für bestimmte Verstöße und das Bundesamt für Justiz für andere Fälle.